Satzung des ASV 88 Mainz e.V.

(Fassung in vollständiger Textform unter Berücksichtigung der auf der Jahreshauptversammlung am 28.05.2022 beschlossenen Änderungen)


§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 1.4.1888 in Mainz gegründete Sportverein führt den Namen „Athletik-Sportvereinigung 1888 Mainz e.V.“, abgekürzt „ASV 88 Mainz“.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz, Bd. IX unter der laufenden Nummer 541 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Amateursports, insbesondere des Schwerathletik- und Ringsports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Der Vorstand kann Personen, die dreißig Jahre lang ununterbrochen dem Verein angehören oder sich sonst um den Verein und den Sport hervorragende Dienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In besonderen Fällen können Ehrenvorsitzende vom Vorstand ernannt werden.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei kann zwischen aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern unterschieden werden. Nur Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können Mitglieder von der Vollendung des 18. Lebensjahres an.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch besondere schriftliche Einladung oder in der Allgemeinen Zeitung Mainz. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Vorstand

1.

a) der Vorstand besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden
- zwei stellverstretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der Kassiererin/dem Kassierer
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- bis zu sechs Beisitzerinnen/Beisitzern

b) der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der oder dem 1. Vorsitzenden
- den beiden stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- der Kassiererin/dem Kassierer
- der Schriftführerin/dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von Ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur bei Verhinderung der oder des 1. Vorsitzenden tätig.

3. Der Vorstand leitet den Verein. Die oder der Vorsitzende – bei Verhinderung eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand trifft zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vor allem:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
d) Festsetzung von Eintrittsgeldern von Veranstaltungen des Vereins.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 10 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden (z. B. Wirtschaftsausschuss, Rechtsausschuss, Marketingausschuss, Ehrenausschuss) und deren Mitglieder berufen.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den geschäftsführenden Vorstand im Auftrag des bestehenden Ausschusses einberufen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschließen, dass die Wahl des Vorstandes en bloc („Blockwahl“) durchgeführt wird. Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüferinnen/Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassiererin oder des Kassierers.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, odervon zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Mainz mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Spots verwendet werden darf.


Die entsprechenden Änderungen der Satzung vom 30.04.1960 (zuletzt geändert am 24.02.1996) wurden von der Mitgliederversammlung am 28.05.2022 einstimmig beschlossen.







Für die Richtigkeit:

Baris Baglan (1. Vorsitzender)
Stefan Löhner (2. Vorsitzender)
Dr. Michel Abollahnia (2. Vorsitzender)
Mehdi Jafari Gorzini (Schriftführer)

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